in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,14 bis km 41,32 und
BGBl. II Nr. 277/2026
Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich eines Abschnitts der S 6 Semmering Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn St. Michael der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,34 bis km 32,13.