Absatz eins,Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß Paragraph 2, vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.
BGBl. II Nr. 290/2026
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Kompensierende Maßnahmen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß Paragraph 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.
- Absatz 3,Die Umsetzung kompensierender Maßnahmen ist nachvollziehbar und begründet zu dokumentieren. Die Wirksamkeit kompensierender Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, jedoch zumindest jährlich, zu überprüfen.
- Absatz 4,Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß Paragraph 2,, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.