Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 290/2026

kundgemacht 01.10.2026 RIS↗
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2026× zu NISV 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 4↗RIS↗

Kompensierende Maßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß Paragraph 2, vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.
  2. Absatz 2,Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß Paragraph 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.
  3. Absatz 3,Die Umsetzung kompensierender Maßnahmen ist nachvollziehbar und begründet zu dokumentieren. Die Wirksamkeit kompensierender Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, jedoch zumindest jährlich, zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß Paragraph 2,, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.