BGBl. II Nr. 290/2026
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Planmäßige Betriebsunterbrechungen
Paragraph 6,
Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.