sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
BGBl. II Nr. 290/2026
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
Paragraph 7,
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
- Ziffer 3sie erfüllen zusammengenommen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgeführten Kriterien.