BGBl. II Nr. 290/2026
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Inkrafttreten
Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.