Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 298/2026

kundgemacht 12.10.2026 RIS↗
Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 298/2026 § 5↗RIS↗

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 14,13 heranzuziehen.