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BGBl. II Nr. 29/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMWKMS-GAVO 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMWKMS-GAVO 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 11↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß Paragraph 14,, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß Paragraph 10,
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der genannten Fristen gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.