BGBl. II Nr. 31/2026
Änderung der Gebarungsstatistik-VO 2014
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Veröffentlichung
Paragraph 6 a,
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.