Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 j, GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.
BGBl. II Nr. 32/2026
MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung in grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung – MH@EU-RVV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:
- Ziffer einsdie Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, GTelG 2012 im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
- Ziffer 2Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,
- Ziffer 3Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
- Ziffer 4die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
- Ziffer 5die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,
- Ziffer 6die Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß Paragraph 24 n, Absatz 3, GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowie
- Ziffer 7die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (Paragraph 24 j, Absatz 3, GTelG 2012).