Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
- Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß Paragraph 24 q, Absatz 2, GTelG 2012, sowie
- Ziffer 2die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,