BGBl. II Nr. 43/2026
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Zeitpunkt der Durchführung
Paragraph 9,
Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des Paragraph 9, WFA-GV und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 die Bestimmung des Paragraph 10, WFA-GV anzuwenden.