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BGBl. II Nr. 45/2026

kundgemacht 05.03.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung und Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung erlassen und die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
  2. Absatz 2,Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auftreten kann.
  3. Absatz 3,Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.