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BGBl. II Nr. 54/2026

kundgemacht 16.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 neu § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 7a↗RIS↗

Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Teilauslastung oder Teilbeschäftigung

Paragraph 7 a,

Bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen zu berücksichtigen und eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Modalitäten bei Fortbildungsveranstaltungen sind so zu gestalten, dass es auch für Bedienstete in Teilauslastung oder Teilzeit Angebote gibt (zB Hybridveranstaltungen, Webinare, E-Learning, In-House-Veranstaltungen, regionale Veranstaltungen).