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BGBl. II Nr. 55/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung - BMFWF neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 10↗RIS↗

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, durch Ablegung einer Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß Paragraph 6, festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind als mündliche oder schriftliche Prüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in elektronischer Form abgehalten werden. Die Prüfungsmodalitäten der ressortspezifischen bzw. fachspezifischen Ausbildungsfächer werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter festgelegt. Die Prüfungsmodalitäten der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes werden von dieser festgelegt.
  4. Absatz 4,Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
  5. Absatz 5,Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters abweichend von Absatz 3, auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer umgehend zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung sind angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  7. Absatz 7,Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Einzelprüferin oder vom Einzelprüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
  8. Absatz 8,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.