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BGBl. II Nr. 55/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung - BMFWF neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 4↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Erstorientierung
    2. Ziffer 2
      einer theoretischen Ausbildung sowie
    3. Ziffer 3
      einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
    4. Absatz 2,
      Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.