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BGBl. II Nr. 55/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung - BMFWF neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 6↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
    2. Ziffer 2
      ressortspezifische Ausbildungsfächer.
  2. Absatz 2,Für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind an Stelle einzelner ressortspezifischer Ausbildungsfächer fachspezifische Ausbildungsinhalte vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die Dauer und Inhalte der einzelnen Ausbildungsfächer der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsfächer können in allen zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung (z. B. Präsenzkurse, E-Learning, Selbststudium, in einer sonstigen geeigneten Ausbildungsform oder eine Kombination dieser Ausbildungsformen) zur Steigerung der Qualifikation organisiert werden.
  5. Absatz 5,Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden die Nachweise über die Ablegung der Prüfungen der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.