Absatz eins,Die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Der Ausbildungsplan ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 55/2026
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Ausbildungsplan
Paragraph 8,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes,
- Ziffer 2der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sofern dies im jeweiligen Curriculum der Anlage vorgesehen ist,
- Ziffer 3die ressortspezifischen Ausbildungsfächer,
- Ziffer 4gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsfächer sowie die Begründung hierfür,
- Ziffer 5der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern Paragraph 7, eine Jobrotation vorsieht.
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. gemäß Paragraph 138, BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
- Absatz 4,Durch die nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans gilt die oder der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
- Absatz 5,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.