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BGBl. II Nr. 57/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Artenhandelsregistrierungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln (Artenhandelsregistrierungsverordnung – ArtHRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 57/2026× zu ArtHRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Artenhandelsregistrierungsverordnung (ArtHRV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 57/2026 § 3↗RIS↗

Registrierung von Zuchtbetrieben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.
  2. Absatz 2,Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel römisch dreizehn der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, züchten.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens
    1. Ziffer eins
      über die Bewertung
      1. Litera a
        der Herkunft des Zuchtstocks
      2. Litera b
        der Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
      3. Litera c
        der ökologischen Risiken und
      4. Litera d
        der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
    2. Ziffer 2
      mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen

    Sub-Litera, z, u beauftragen.

  5. Absatz 5,Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von Paragraph 4, Absatz 3, können die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.