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BGBl. II Nr. 57/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Artenhandelsregistrierungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln (Artenhandelsregistrierungsverordnung – ArtHRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 57/2026× zu ArtHRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Artenhandelsregistrierungsverordnung (ArtHRV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 18.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 57/2026 § 4↗RIS↗

Zeitpunkt der Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erstellten Gutachtens.
  2. Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang römisch neun Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, gestellt werden.