Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 69/2026

kundgemacht 27.03.2026 RIS↗
GRFG-VO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verwendung der Mittel der Gesundheitsreformfonds (GRFG-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 69/2026× zu GRFG-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung der Mittel der Gesundheitsreformfonds (GRFG-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 69/2026 § 2↗RIS↗

Verteilung und Verwendung der Mittel der Fonds

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die konkreten Zielvorgaben und die je Zielvorgabe und Träger der Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 pro Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel legt die Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.
  2. Absatz 2,Anlage 1 zu dieser Verordnung definiert in Spalte 1 Zielvorgaben für die Themenkreise „Versorgung“, „Vorsorge“ sowie „Kundenservice und Digitalisierung“ und in Spalte 2 die zu erreichenden Messgrößen je Zielvorgabe. Darüber hinaus sind in der jeweiligen Zeile die dafür für das jeweilige Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel je Träger der Krankenversicherung aufgeschlüsselt.