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BGBl. II Nr. 6/2026

kundgemacht 07.01.2026 RIS↗
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 8↗RIS↗

Praktische Verwendung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Gemäß Ausbildungsplan können Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 des Ressorts – abhängig von den Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz – über einen Zeitraum von mindestens einer bis zu vier Wochen einer praktischen Verwendung auf einen Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.