Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzten sowie die Auszubildenden gleichermaßen einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 6/2026
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ausbildungsplan
Paragraph 9,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sofern dies im jeweiligen Curriculum (Anlage) vorgesehen ist,
- Ziffer 2die individuelle Schwerpunktausbildung,
- Ziffer 3gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- Ziffer 4die ressortinternen Pflichtmodule
- Ziffer 5die praktische Verwendung und gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes.
- Absatz 3,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.