Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 71/2026

kundgemacht 30.03.2026 RIS↗
MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 71/2026× zu MiCAR-CASP-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung (MiCAR-CASP-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 15.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 71/2026 § 3↗RIS↗

Meldekonventionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
  2. Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
    2. Ziffer 2
      gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
    Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.