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BGBl. II Nr. 71/2026

kundgemacht 30.03.2026 RIS↗
MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 71/2026× zu MiCAR-CASP-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung (MiCAR-CASP-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 15.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 71/2026 § 5↗RIS↗

2. Abschnitt
Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.