BGBl. II Nr. 83/2026
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
Paragraph eins,
Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 11 a, BilDokG 2020 zur Anwendung.