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BGBl. II Nr. 83/2026

kundgemacht 02.04.2026 RIS↗
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2026× zu Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 07.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 83/2026 § 1↗RIS↗

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 11 a, BilDokG 2020 zur Anwendung.