BGBl. II Nr. 83/2026
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Inkrafttreten
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.