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BGBl. II Nr. 83/2026

kundgemacht 02.04.2026 RIS↗
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2026× zu Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 07.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 83/2026 § 2↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.