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BGBl. II Nr. 88/2026

kundgemacht 10.04.2026 RIS↗
Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2026× zu FPG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) 26 § 0↗RIS↗
§ 18aneu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 88/2026 § 18a↗RIS↗

Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Überprüfungsorte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36, FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.