Absatz eins,Überprüfungsorte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36, FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
BGBl. II Nr. 88/2026
Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aneu
Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung
Paragraph 18 a,
- Absatz 2,Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.