BGBl. II Nr. 90/2026
Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Festsetzung des Pauschalbetrags
Paragraph eins,
Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß Paragraph 16, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, beträgt 100 Euro.