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BGBl. II Nr. 91/2026

kundgemacht 14.04.2026 RIS↗
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2026× zu RKEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 10↗RIS↗

Sektor Abwasser

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (Paragraph 2, Ziffer 10,) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.
  2. Absatz 2,Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.