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BGBl. II Nr. 91/2026

kundgemacht 14.04.2026 RIS↗
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2026× zu RKEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 11↗RIS↗

Sektor Digitale Infrastruktur

Paragraph 11,

Im Sektor „Digitale Infrastruktur“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. Ziffer eins
    „Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten“ eine Einrichtung einen Internet-Knoten (Paragraph 2, Ziffer 11,) mit mehr als 100 zusammengeschalteten autonomen Systemen betreibt;
  2. Ziffer 2
    „Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern“
    1. Litera a
      eine Einrichtung DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 12,) im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes mit mehr als 250 000 Nutzern (Paragraph 2, Ziffer 3,) betreibt;
    2. Litera b
      eine Einrichtung autoritative DNS-Server (Paragraph 2, Ziffer 13,) mit mehr als 200 000 Domänen betreibt, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden;
  3. Ziffer 3
    „Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe“ eine Einrichtung ein Top-Level-Domain-Namenregister gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, mit mehr als 250 000 registrierten Domänen betreibt;
  4. Ziffer 4
    „Erbringung von Cloud-Computing-Diensten“ eine Einrichtung Cloud-Computing-Dienste gemäß Anlage 1 Ziffer 8, vierter Fall NISG 2026 für mehr als 1 000 000 Nutzer (Paragraph 2, Ziffer 3,) erbringt;
  5. Ziffer 5
    „Erbringung von Rechenzentrumsdiensten“ eine Einrichtung ein Rechenzentrum mit einer elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 5 000 Kilowatt (kW) betreibt;
  6. Ziffer 6
    „Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen“ eine Einrichtung ein Inhaltszustellnetz gemäß Anlage 1 Ziffer 8, sechster Fall NISG 2026 bereitstellt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  7. Ziffer 7
    „Erbringung von Vertrauensdiensten“ eine Einrichtung Vertrauensdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, NISG 2026 an mehr als 2 000 000 Nutzer (Paragraph 2, Ziffer 3,) erbringt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 25 vH beträgt;
  8. Ziffer 8
    „Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ eine Einrichtung elektronische Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, NISG 2026 anbietet und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  9. Ziffer 9
    „Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, NISG 2026 betreibt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt.