BGBl. II Nr. 92/2026
Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 – FSBV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Veröffentlichung
Paragraph 3,
Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.