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BGBl. II Nr. 93/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 sowie Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), erlassen und die Frequenznutzungsverordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 2↗RIS↗

Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,
    1. Ziffer eins
      die den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.
  2. Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Absatz eins, anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage angegebenen Zweck betrieben werden.
  4. Absatz 4,Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
  5. Absatz 5,Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß Paragraph 33, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, zu erfolgen.