Absatz eins,Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
- Ziffer einsmit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
- Ziffer 2in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
- Ziffer 3an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.