BGBl. II Nr. 98/2026
Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung erklärt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.