Dieses Abkommen bezieht sich:
- Absatz a,in Bezug auf Österreich,
- Absatz i,auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
- Absatz i, i,nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
- Absatz b,in Bezug auf Brasilien:
- Absatz i,auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
- Absatz i, i,auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.