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BGBl. III Nr. 12/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2026× zu Soziale Sicherheit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zahlung der Leistung ins Ausland

  1. Ziffer eins
    Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht alleine deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
  2. Ziffer 2
    Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu gewähren, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
  3. Ziffer 3
    Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage sowie auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.