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BGBl. III Nr. 12/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2026× zu Soziale Sicherheit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen

Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen, die in den Gebieten beider Vertragsstaaten arbeiten, gelten nur die Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Unternehmenssitz befindet. Sofern dieses Unternehmen aber ein Tochterunternehmen, eine ständige Vertretung oder eine Zweigniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, gelten für Personen, die von diesem Tochterunternehmen, dieser ständigen Vertretung oder dieser Zweigniederlassung angestellt werden, die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Tochterunternehmen, die ständige Vertretung oder die Zweigniederlassung befindet.