BGBl. III Nr. 13/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung
Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.