Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder derBrasilianische zuständige Träger hat Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigtenoder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
BGBl. III Nr. 13/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ist die ÖsterreichischeEinrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischezuständige Träger berechtigt, von den Leistungsbeziehern oder gegebenenfalls derengesetzlichen Vertretern Nachweise (z.B. Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehender Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
- Ziffer 3Die Zahlung hat gemäß Artikel 20 des Abkommens ohne Abzug von Verwaltungskosten,die durch die Zahlung einer Leistung entstehen können, zu erfolgen.Kontoführungsgebühren hat jedoch der Leistungsbezieher selbst zu tragen.