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BGBl. III Nr. 13/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Statistiken

Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.