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BGBl. III Nr. 13/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 9↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Brasília, am 17. Mai 2022 in drei Ausfertigungen, eine in deutscher Sprache, eine in portugiesischer Sprache, und eine in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.