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BGBl. III Nr. 24/2026

kundgemacht 19.02.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2026× zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Anl. 3↗RIS↗

ANHANG 3: Gemeinsame Liste von Dokumenten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten:

  1. •
    Dokumente, die in Anhang 2 aufgeführt sind, deren Gültigkeit jedoch um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
  2. •
    Identitätsbestätigung durch eine Abfrage des Visa-Informationssystems;
  3. •
    Fotokopien der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;
  4. •
    Wehrpass;
  5. •
    Führerschein;
  6. •
    Geburtsurkunde;
  7. •
    Jedes andere Dokument oder jede Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person beitragen kann;
  8. •
    Fotokopien der oben genannten Dokumente;
  9. •
    Aussagen der betreffenden Person;
  10. •
    Die von der betreffenden Person gesprochene Sprache;
  11. •
    Glaubwürdige Aussagen von Zeugen; das Ergebnis der Befragung der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.