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BGBl. III Nr. 24/2026

kundgemacht 19.02.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2026× zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen durch direkte Konsultationen zu lösen. Jede Vertragspartei kann, falls erforderlich, die andere Vertragspartei zu Gesprächen einladen.