Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die erforderlichen Genehmigungsverfahren gemäß ihrem nationalen Recht abgeschlossen sind.
BGBl. III Nr. 24/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung tritt am zweiten Tag nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Kraft.
- Absatz 4,Änderungen des Abkommens bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und treten nach den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
- Absatz 5,Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Es endet sechs (6) Monate nach Eingang der Kündigung.
Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zweifacher Ausfertigung in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle von Auslegungsdifferenzen ist die englische Fassung maßgeblich.