Absatz eins,Jede Überstellung einer Person, die auf Grundlage von Artikel 2 rückübernommen werden soll, erfordert die Einreichung eines schriftlichen Rückübernahmeantrags an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
BGBl. III Nr. 24/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Rückübernahmeantrag
- Absatz 2,Ein Rückübernahmeantrag muss folgende Informationen enthalten:
- StrichaufzählungDie Personalien der wiederaufzunehmenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum und, soweit möglich, der Vatername, Geburtsort und letzter Wohnort);
- StrichaufzählungKopien von Dokumenten, die die Staatsangehörigkeit nachweisen oder einen Anscheinsbeweis dafür liefern (Anhänge 2 und 3);
- StrichaufzählungEin Foto der wiederaufzunehmenden Person;
- StrichaufzählungFingerabdrücke der wiederaufzunehmenden Person.
- Absatz 3,Sofern zutreffend, soll der Rückübernahmeantrag die folgenden Angaben enthalten:
- StrichaufzählungHinweise auf etwaige besondere Bedürfnisse der wiederaufzunehmenden Person in Bezug auf Hilfe, Pflege oder Unterstützung, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und nur insoweit, wie diese Angaben für die Gesundheitsversorgung der betreffenden Person erforderlich sind;
- StrichaufzählungJegliche weiteren Hinweise auf Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Einzelfall während der Überstellung erforderlich sind.
- Absatz 4,Eine gemeinsame Vorlage für Rückübernahmeanträge, die auf beliebigem Kommunikationsweg, einschließlich elektronisch (beispielsweise über gesicherte E-Mail) oder in Ausnahmefällen per Fax, übermittelt werden können, ist in Anhang 4 beigefügt.
- Absatz 5,Wenn die wiederaufzunehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, ist kein Rückübernahmeantrag erforderlich.