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BGBl. III Nr. 24/2026

kundgemacht 19.02.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2026× zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Fehlende Voraussetzungen für die Rückübernahme

  1. Absatz eins,Die ersuchende Vertragspartei nimmt die rückübernommene Person auf begründetes Ersuchen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Das Ersuchen muss alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person enthalten.
  2. Absatz 2,In solchen Fällen finden die Verfahrensbestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens entsprechend Anwendung, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person bereitzustellen.