Absatz eins,Zum Zwecke der Rückübernahme der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden und auf Einzelfallbasis können die Vertragsparteien personenbezogene Daten austauschen. Der Austausch und die Weiterverarbeitung dieser Daten erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen sowie den von der übermittelnden Vertragspartei auferlegten Bedingungen und unter Beachtung der folgenden Grundsätze, die gleichermaßen für automatisierte und nicht-automatisierte Datenverarbeitung gelten:
- Absatz a,Personenbezogene Daten werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet. Sie dürfen nur zu den in diesem Abkommen angegebenen, eindeutigen und legitimen Zwecken verarbeitet werden. Die Art der angeforderten Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie benötigt werden. Die Daten müssen auf das Notwendige beschränkt sein, um den Zweck der Verarbeitung zu erfüllen. Übermittelt werden dürfen ausschließlich:
- StrichaufzählungDie Personalien der betroffenen Person (Vorname, Nachname, frühere Namen, Spitznamen, Synonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten);
- StrichaufzählungInformationen zu Identitätsdokumenten (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) oder anderen in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführten Dokumenten;
- StrichaufzählungAufenthaltsorte und Reiserouten, soweit sie erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß diesem Abkommen festzustellen;
- StrichaufzählungWeitere notwendige Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person oder zur Überprüfung der Rückübernahmebedingungen, falls keine der oben genannten Mittel zur Identifizierung ausreicht.
- Absatz b,Personenbezogene Daten dürfen nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei hat einer Verarbeitung zu anderen Zwecken ausdrücklich zugestimmt.
- Absatz c,Personenbezogene Daten müssen korrekt und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen. Die Daten sind so zu speichern, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich ist, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert.