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BGBl. III Nr. 41/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2026× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Überwachung und Transparenz

  1. Absatz eins,Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus, durch Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen nach diesem Teil und entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmäßigen Abständen Berichte vor über ihre Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile im Einklang mit diesem Teil.
  3. Absatz 3,Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Bericht auf der Grundlage der über den Vermittlungsmechanismus bezogenen Informationen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellungnahmen abgeben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Richtlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien Rechnung tragen.