schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten;
BGBl. III Nr. 41/2026
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Teil römisch drei
Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete
Artikel 17
Ziele
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,
- Litera a
- Litera bdie Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen bei der Nutzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu stärken;
- Litera cdie biologische Vielfalt und die Ökosysteme auch im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Produktivität und Gesundheit zu schützen, zu bewahren, wiederherzustellen und zu erhalten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren einschließlich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmutzung zusammenhängen, zu stärken;
- Litera ddie Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele einschließlich des Schutzes kultureller Werte zu unterstützen;
- Litera edie Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geographisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Verwaltung und Durchsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu unterstützen.