Absatz eins,Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien, die Folgendes betreffen:
- Litera adie Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung (Screening) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, und zwar auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;
- Litera bdie Beurteilung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
- Litera cdie Beurteilung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
- Litera ddas Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Artikel 32 einschließlich der Festlegung, welche Informationen als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;
- Litera eden erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) nach Artikel 33 verwendet werden, einschließlich bewährter Praktiken;
- Litera fdie Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, einschließlich der Ermittlung bewährter Praktiken;
- Litera gdie Durchführung strategischer Umweltprüfungen.